Persönlicher Kommentar
Verfassungstrickser
Es wird allmählich deutlich, dass der FW-Vorsitzende Hubert Aiwanger nicht mit seiner bayerischen Rolle zufrieden ist. Er will mit seinen FW in den Bundestag. Die jetzt vom Bundesverfassungsgericht bestätigte „Grundmandatsregel“ (3 Direktmandate statt 5%) gibt ihm neue Hoffnung. Man sollte deshalb bundesweit zur Kenntnis nehmen, was das für ein Mann ist. Ein harmlos-lustiges Bayern-Original vom Typ „Hubsi“ ist er nämlich nicht. Er ist Populist. Und er nimmt die Verfassung nicht ernst. Dazu ein kleines Beispiel:
Aiwanger hat sich vorgenommen, mit der Forderung nach Abschaffung der Erbschaftssteuer im gehobenen Bürgertum für die FW ein neues Wählerpotential zu erschließen. Die Bayerische Verfassung, auf die Minister Aiwanger vereidigt wurde, fordert allerdings in Art. 123 die Erbschaftssteuer ausdrücklich ein. Natürlich könnte sich Aiwanger jetzt daran machen, auf legale (aber sehr mühsame!) Weise die Verfassung zu ändern. Kreativ wie er nun mal ist, hat er nun aber eine andere „Lösung“ vorgeschlagen: Man könne diese Steuer ja auf pauschal 1 Euro festsetzen – dann sei der Verfassung auch Genüge getan.
Der stellvertretende Ministerpräsident des Freistaates Bayern (und Bundespolitiker in spe) will offensichtlich die Verfassung nicht beachten, sondern auf dreiste Art austricksen. Dass in der Verfassung ausdrücklich nicht nur der am Gemeinwohl orientierte Zweck der Erbschaftssteuer, sondern auch ihre gestaffelte Erhebung beschrieben wird, kümmert Herrn Aiwanger nicht. Zur Erinnerung: Im Artikel 123 der Bayerischen Verfassung steht präzise: „Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.“ Mit einer Pauschalsteuer von 1 Euro ist dieser Verfassungszweck nicht zu erreichen. Aiwanger ist das völlig egal. Er kennt die Verfassung, aber er nimmt sie nicht ernst.
Wichtiger Hinweis:
Blogbeiträge stellen die persönliche Meinung einzelner Parteimitglieder dar. Diese kann in Einzelfällen von der Programmlage der Partei abweichend sein. Auch ist es möglich, dass zu einzelnen Themen und Aspekten in der ÖDP noch keine Programmlage existiert.